Aufhebung der Kundmachung zur Verordnung des Bebauungsplanes Nr. 89 „Waldstrasse“
Der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim am 10. Oktober 2024 erlassene Bebauungsplan Nr. 89 „Waldstrasse“ wird gemäß § 34 Abs. 1 des O.Ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBL. Nr. 114/1993, i. d. g. F. in Verbindung mit § 94 der O.Ö. Gemeindeordnung 1990, LGBL. Nr. 91/1990, i. d. g. F. als Verordnung der Stadtgemeinde kundgemacht.
Bei dem im Vorverfahren zur Beurteilung vorgelegenen Bebauungsplan wurde in der fachlichen Beurteilung festgestellt, dass überörtliche Interessen im besonderen Maß nicht berührt werden. Im weiteren Verfahren wurde das Planungsgebiet jedoch erweitert und nunmehr zur Verordnungsprüfung vorgelegt.
Im Zuge dieser Verordnungsprüfung durch die Abteilung Raumordnung des Amtes der Oö. Landesregierung wurde festgestellt, dass durch den Bebauungsplan in der vorgelegten Form nun jedoch überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden und dieser daher gemäß §24 (1) Oö. ROG 1994 der Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegt.
Aufgrund dieses Verfahrensmangels wird die Kundmachung der Verordnung zum Bebauungsplan Nr. 89 „Waldstraße“ vom 25.10.2024 hiermit aufgehoben.